Beratungshilfe
Für eine Beratung durch einen Rechtsanwalt können sozial schwächere Personen auch den Erhalt von Beratungshilfe beantragen. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht am Wohnsitz des Hilfesuchenden unter Beifügung der Unterlagen über Einkommen, Miete und Unterhaltspflichten und Unterlagen über den Rechtsstreit zu stellen. Ist die Beratungshilfe gewährt, kann der Anwalt von Mandanten maximal 15 Euro als Gebühr verlangen. Die restlichen Kosten trägt die Staatskasse.
Abgedeckt ist hierbei in Zivilsachen die Beratung durch den Rechtsanwalt und die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten einschließlich des Vergleichsabschlusses. Nicht abgedeckt sind Anwaltskosten, die durch die Teilnahme an einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren (Einlegung eines Widerspruches, Vertretung gegenüber einem Gericht) entstehen.
Beratungshilfe wird unter ähnlichen Voraussetzungen gewährt, wie Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe sind
- die Verfolgung eines Rechtes darf nicht rechtsmissbräuchlich sein
- die wirtschaftliche Situation des Antragstellers ist so, dass der Betroffene Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlung von Raten erhalten würde.