Betreuungsverfügung
Jeder kann in die Situation kommen, nicht mehr eigenständig handeln zu können. Zum Beispiel nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei Demenz.
Mit einer Betreuungsverfügung kann der Ersteller für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit seine Interessen im Voraus absichern. Die Verfügung wird an das für die Betreuerbestellung zuständige Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts) und den späteren Betreuer gerichtet. Diese sind an die Betreuungsverfügung gebunden, wenn sie dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person seines Vertrauens (Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde). Wichtig ist, die Wünsche so genau wie möglich zu formulieren. Die Wünsche muss der spätere Betreuer unter Beachtung des Wohls des Betroffenen und der Zumutbarkeit für den Betreuer ausführen.
Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung vom Betreuungsgericht kontrolliert. Schließt der Betroffene zum Beispiel eine gewisse Person als Betreuer aus, so hat das Betreuungsgericht darauf Rücksicht zu nehmen.