Ehegattenunterhalt
Im Bereich des Ehegattenunterhalts ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt, der während einer Trennung, aber noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt). Daher ergeben sich durchaus verschiedene Regelungen in Bezug auf den finanziellen Ausgleich unter Eheleuten. Zu beachten ist aber, dass der Unterhalt für Kinder immer Vorrang vor den Ehegatten bzw. Partnern hat. Daher ist zunächst der Kindesunterhalt zu befriedigen, bevor weitere Unterhaltsleistungen fließen.
Der Trennungsunterhalt wird gewährt, wenn zwar eine Trennung vollzogen worden ist, aber noch keine Scheidung eingereicht wurde bzw. die Ehe noch nicht geschieden wurde. Zu den Voraussetzungen dieses Unterhaltsanspruchs gehört somit die Trennung der Eheleute. Wann diese im gesetzlichen Sinne vorliegt, ist gesetzlich geregelt.
Eine Trennung muss im Familienrecht nicht zwingend den Auszug eines Partners aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung bedeuten. Eine Trennungssituation kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Entscheidend ist, dass die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung eingestellt wird und die Eheleute auch im Übrigen einen voneinander unabhängigen Lebenswandel führen. Zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen gehören die allgemeinen Anforderungen an Unterhaltsansprüche, nämlich Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Als Maß des Unterhaltsanspruchs stellt der Gesetzgeber auf den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt ab.
Somit verhält es sich im Grundsatz so, dass die ehelichen Lebensverhältnisse sich aus den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmen. Der Unterhaltsanspruch ist auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente gerichtet. Ob Bedürftigkeit vorliegt, entscheidet sich im Wesentlichen an der Frage, ob der Unterhaltsbedürftige verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit) nachzugehen.
Der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) kommt erst in Betracht, wenn die Scheidung bereits abgeschlossen ist und zu klären sind. Hierbei ist aber festzuhalten, dass der Gesetzgeber strenge Anforderungen stellt. Hierzu zählen insbesondere die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit nach der Ehe, sowie die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs oder gar seine Verwirkung. Im Zusammenhang mit der Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ist auf die gestiegene Erwerbsobliegenheit durch die letzte Unterhaltsreform zu verweisen. Die geänderte gesetzliche Fassung legt hier eine verstärkte Betonung auf den Grundsatz der Eigenverantwortung vor dem nachehelichen Unterhalt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, klarzustellen, dass nachehelicher Unterhalt nunmehr die Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Danach hat ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung jeder Ehegatte die Verpflichtung für seinen Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen, bevor Geschiedenenunterhalt eintritt. Nachehelicher Unterhalt wird nur für den Fall gewährt, dass er hierzu nicht imstande ist.
Grundsätzlich steht dem betreuenden Elternteil nach der Scheidung aber ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zu. Dieser Betreuungsunterhalt (Basisunterhalt) ist zunächst auf drei Jahre nach der Kindesgeburt befristet, und soll dafür sorgen, dass der betreuende Elternteil (i. d. R. die alleinerziehende Mutter) genügend Mittel zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Während dieser drei Jahre, in denen der betreuende Elternteil des Kindes den Betreuungsunterhalt erhält, kann von ihm nicht verlangt werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Unterhaltsanspruch endet aber nicht automatisch mit dem dritten Geburtstag. Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist ist sodann zu prüfen, ob der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Gründen des konkreten Einzelfalls zu verlängern ist. Liegen keine Verlängerungsgründe vor, entfällt der Unterhaltsanspruch vor dem Hintergrund der Eigenverantwortung, was bedeutet, dass der betreuende Elternteil selbst verpflichtet ist, eine Beschäftigung aufzunehmen.
Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass ab einem Kindesalter von 3 Jahren grundsätzlich keine Notwendigkeit der persönlichen Betreuung mehr besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch für individuell erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes, welche jedoch nachzuweisen wäre, wie beispielsweise eine Behinderung des Kindes oder einer erhöhten Pflegebedürftigkeit. Entscheidend für den weiteren Anspruch ist die Prüfung der Frage, ob für die zu betreuenden Kinder überhaupt konkret ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind natürlich die Besonderheiten vor Ort und die konkreten Möglichkeiten zu berücksichtigen. Bei bestehender Betreuungsmöglichkeit soll eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil erwartet werden können, dessen zeitlicher Umfang dem der Betreuungsmöglichkeit entspricht.