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Enterbung

Eine Enterbung der nahen Verwandten kann nur im Testament oder einem Erbvertrag erfolgen. Jeder Erblasser ist frei in der Auswahl seiner Erben. Er kann auswählen, wem er sein Vermögen nach seinem Ableben übergeben möchte und ist grundsätzlich nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Das heißt jedoch nicht, dass festgelegte gesetzliche Erben überhaupt nichts von der Erbschaft bekommen. Sie werden nur keine Erben, doch das Pflichtteil steht ihnen allemal zu.

Nach einer Enterbung erhält der Pflichtteilsberechtigte einen Anteil in Höhe der Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Berechtigte sind immer die Kinder, die Eltern und der überlebende Ehegatte des Erblassers. Pflichtteilsschuldner zur Bezahlung des Pflichtteils ist stets der oder die Erben.

Der Pflichtanteil ist immer eine Geldsumme, die an den Pflichtteilsberechtigten auszubezahlen ist. Ein Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren, wenn er bis dahin nicht eingefordert wird.

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