Erbfolge
Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge.
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist. In der Regel erben nach der gesetzliche Erbfolge die Verwandten (neben dem Ehegatten). Die Verwandten werden hierbei in Erbenordnungen eingeteilt.
Die gewillkürte Erbfolge steht der gesetzlichen Erbfolge gegenüber und kann alternativ hierzu genutzt werden. Wer also nicht mit den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist und andere Vorstellung bezüglich der Verteilung seines Nachlasses hat, kann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) eine gewillkürte Erbfolge definieren.