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Erbrecht

Die Rechte des Erben

Auskunftsrecht

Es kann sein, dass ein Erbe keinen regelmäßigen Kontakt mit dem Erblasser hatte. Er muss sich im Erbfall also einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen können. Dies gewährleistet das sog. Auskunftsrecht des Erben. Personen, die mit dem Erblasser in einer häuslichen Gemeinschaft lebten, dürfen nach § 2028 BGB dem Erben das Auskunftsrecht nicht verweigern. Als auskunftspflichtige Personen gelten alle Personen, die Gelegenheit hatten auf den Nachlass einzuwirken. Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte, kann eine Aussage auch unter einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.

Herausgaberecht

Erbschaftsbesitzer(§ 2018 BGB) ist der Mensch, der zwar nicht Erbe ist, aber aus dem Nachlass etwas besitzt. Der Erbschaftsbesitzer hat die Pflicht dem Erben nicht nur Auskunft über den Umfang des Nachlasses zu geben, sondern auch über deren Verbleib. Der Erbe kann die Herausgabe des Nachlassgegenstandes verlangen.

Die Pflichten des Erben

Haftung des Erben

Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Haftung einer Erbengemeinschaft muss zwischen der Haftung vor oder nach der Nachlassteilung differenziert werden.

Eine Erbengemeinschaft haftet für die gemeinschaftlichen Nachlassschulden oder die Herausgabe von Vermächtnissen als Gesamtschuldner. Es gibt allerdings auch Vermächtnisse und Auflagen, die nur einzelnen Miterben auferlegt sind. Dies sind keine gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft. Jeder Gläubiger kann bis zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft gegen einzelne Erben seine Forderungen stellen oder Klage gegen die Erbengemeinschaft erheben.

Ist der Nachlass verteilt auf die Erben, ohne dass die Nachlassgläubiger befriedigt wurden, haftet grundsätzlich jeder einzelne Erbe für die gesamten noch ausstehenden Verbindlichkeiten auch mit seinem privaten Vermögen. Die Erben haften mit dem eigenen Vermögen jedoch weiterhin beschränkt auf den erhaltenen Erbanteil wenn folgendes gegeben ist:

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