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Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer fällt beim Tod des Erblassers, bei Auflagen und Vermächtnissen nach dem Erhalt der Leistung an. Die Berechnung und die Bemessungsgrundlagen sind gleich mit den Berechnungen im Erbfall.Wenn der Erblasser und der Erbe Deutsche im Sinne von § 2 ErbStG sind, dann wird der gesamte Nachlass vom Fiskus mit der deutschen Erbschaftssteuer belastet. Zudem ist eine Eigenschaft als Inländer auch dann gegeben, wenn der Schuldner der Erbschaftssteuer seinen ständigen Wohnsitz oder den alltäglichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Auch wenn ein Inländer (Begriff vorher beschrieben) eine ausländische Erbschaft übernimmt unterliegt dieser Vermögenszuwachs der deutschen Steuerpflicht. Nach den Regelungen des jeweiligen Landes muss zusätzlich auch im Ausland die entsprechende Steuer abgeführt werden.

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