Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, sodass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Einen Erbschein muss man grundsätzlich nur vorlegen, wenn kein Testament und auch kein Erbvertrag vorhanden sind. Die privatschriftlichen und eigenhändigen Testamente sollten jedoch beglaubigt sein, damit sie auch vor dem Grundbuchamt und den Banken gültig sind. Den Erbschein benötigt man also, um gegenüber Banken zur Auszahlung von Guthaben und eventuellen Käufern von Immobilien zu belegen, dass man hierzu berechtigt ist.
Der Erbschein wird dem berechtigten Personenkreis nur auf Antrag erteilt. Es wird vermerkt, welche Person was oder wie viel geerbt hat. Bei einer Erbengemeinschaft gibt es verschiedene unterschiedliche Erbscheine, die besagen wie der Nachlass verteilt wird. Auf den Einzelerbscheinen ist dies ebenfalls vermerkt.
Zum berechtigten Personenkreis gehören u. a.:
- Der Erbe
- Der Vorerbe
- Der Nacherbe
- Bestellte Testamentsvollstrecker
- Bestellte Nachlassverwalter
- Gesetzliche Vertreter von Erben (z. B. Minderjährige oder Behinderte)
- Nachlassgläubiger
- Nachlassinsolvenzverwalter
Alle diese Personen können und müssen einen Nachweis führen, der ihre Berechtigung anzeigt.
Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen.
Das Nachlassgericht prüft bei der Ausfertigung des Erbscheines nur den Sachstand zum Zeitpunkt des Erbfalles. Der ausgestellte Erbschein kann jedoch von den Miterben ebenso angefochten werden, wie das Testament, wenn das Gericht feststellt dass es unrichtige Angaben enthält.