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Führerschein

In Deutschland beinhaltet ein Führerschein Informationen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt, das heißt die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen suf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Sie ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp – die Fahrzeugklasse – gebunden.

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist in Deutschland nach dem Verwaltungs- bzw. Strafrecht geregelt, ist also eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann von der Verwaltungsbehörde nach § 3 und § 4 StVG ausgesprochen werden, die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB. Die behördlichen Einwirkungen (Bußgelder, Ermahnungen) sollen nach dem Maßnahmenkatalog des Fahrerlaubnisrechts frühzeitig auf die Betreffenden einwirken und Verhaltensänderungen auslösen. Dazu gehört auch das Fahreignungsseminar, das es im Rahmen des Punktesystems dem Betroffenen ermöglicht, den Entzug des Führerscheins abzuwenden.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 111 a Abs. 1 StPO geregelt. Da von der Straftat bis zum Urteil viel Zeit vergehen kann, bietet diese Vorschrift die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig zu entziehen. Voraussetzung dafür ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird. Zuständig für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Ermittlungsrichter.

Rechtliche Maßnahmen

Im Unterschied zu einem Fahrverbot, das lediglich ein ein- bis dreimonatiges Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand (§ 3 StVG).

Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten und somit potenziell gefährlichen Teilnehmern schützen.

Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Diese Tat kann auch fahrlässig begangen werden.

Ebenfalls macht sich der Fahrzeughalter strafbar, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt!

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