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Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen. Generalvollmacht hat, wer den Vollmachtgeber in allen Rechtsgeschäften vertreten kann. Eine Generalvollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtgebung voll geschäftsfähig ist. Eine Vollmacht kann ab Volljährigkeit erstellt werden, um eine Betreuung durch ein Betreuungsgericht zu verhindern. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Geschäftsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall eintritt.

Die sicherste Ausführung stellt die notariell beurkundete Vollmacht dar, da hier neben der Echtheit der Unterschrift vor allem die Geschäftsfähigkeit durch den Notar bestätigt wird. Wenn sich die Generalvollmacht auf Grundstücke und Immobilien (z. B. deren Verkauf oder Belastung) erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beurkundung zwingend notwendig. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist formfrei. Eine Person, die im Besitz der Generalvollmacht ist, wird Generalbevollmächtigter bzw. Generalbevollmächtigte genannt.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Generalvollmacht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ nicht automatisch alle entscheidenden Bereiche abdeckt. Will man eine gesetzliche Betreuung über das Betreuungsgericht vermeiden, müssen zwei Bereiche ausdrücklich in der Generalvollmacht erwähnt werden, d. h. der Bevollmächtigte muss zur Regelung folgender Bereiche ausdrücklich berechtigt sein:

  • Einwilligung in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber sterben oder einen schweren Schaden erleiden kann.
  • Die Einwilligung in eine Unterbringung oder in unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie Bettgitter, Bauchgurt, beruhigende Medikamente) mit Freiheitsentziehung.

Die beste Lösung ist somit eine sogenannte Vorsorge-General-Vollmacht, d. h. eine Generalvollmacht mit den erwähnten ausdrücklichen Erweiterungen bzw. ausdrücklichen Bezeichnungen des Vertretungsumfangs.

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