Gesetzlicher Güterstand
Wollen die Ehepartner keine speziellen oder anderweitigen Regelungen, oder machen sich hierüber keine weiteren Gedanken, leben sie automatisch nach der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierunter ist zu verstehen, dass die Vermögen der Ehepartner nicht gemeinschaftlich verwaltet werden. Als Grundsatz gilt: Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, die Vermögensmassen bleiben getrennt und jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen selbständig (Ausnahmen: Verfügung über sein gesamtes Vermögen, Verfügung über einzelne Haushaltsgegenstände).
Dies bedeutet folglich auch, dass ein Ehepartner nicht für alleinige Schulden des anderen aufkommen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehepartner durch Vertrag gemeinsam Vermögen erworben haben (Kauf einer Eigentumswohnung) oder gemeinsam beispielsweise einen Kredit aufgenommen haben. Etwas anderes gilt auch für Ansprüche aus der sogenannten Schlüsselgewalt, geregelt in § 1357 Abs. 1 BGB. Dies sind Rechtsgeschäfte zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes, hier werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Es handelt sich hierbei um Haushaltsgeschäfte, die der Bedarfsdeckung der Familie dienen und angemessen sind.
Im Grunde besteht also während der gesamten Ehezeit eine Gütertrennung. Im Gegensatz zu einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung findet jedoch nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Vermögensausgleich statt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass beide Ehepartner an während der Ehezeit gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen beteiligt werden sollen. Daher wird diese Art des Güterstandes vom BGH auch als eine „Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich“ definiert.
Anders kann der Güterstand nur durch einen Ehevertrag geregelt werden.