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Güterrecht

Das Güterrecht regelt in Ehen und Lebenspartnerschaften die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Hierzu bietet die deutsche Rechtsordnungen Güterstände an, wobei es regelmäßig ein gesetzliches Grundmodell (den gesetzlichen Güterstand) und sogenannte Wahlgüterstände (Gütertrennung und Gütergemeinschaft) gibt.

Jede natürliche Person bleibt nach Eheschließung grundsätzlich alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Sie kann, soweit unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besteht, mit ihrem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren, jedermann von der Einwirkung auf dasselbe ausschließen und etwaige Wertzuwächse vereinnahmen. Das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften innerhalb einer Ehe erfordert jedoch vermögensrechtliche Lösungen, die der gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Ehe gerecht werden:

Gesetzlicher Güterstand

Wollen die Ehepartner keine speziellen oder anderweitigen Regelungen, oder machen sich hierüber keine weiteren Gedanken, leben sie automatisch nach der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierunter ist zu verstehen, dass die Vermögen der Ehepartner nicht gemeinschaftlich verwaltet werden. Als Grundsatz gilt: Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, die Vermögensmassen bleiben getrennt und jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen selbständig (Ausnahmen: Verfügung über sein gesamtes Vermögen, Verfügung über einzelne Haushaltsgegenstände).

Dies bedeutet folglich auch, dass ein Ehepartner nicht für alleinige Schulden des anderen aufkommen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehepartner durch Vertrag gemeinsam Vermögen erworben haben (Kauf einer Eigentumswohnung) oder gemeinsam beispielsweise einen Kredit aufgenommen haben. Etwas anderes gilt auch für Ansprüche aus der sogenannten Schlüsselgewalt, geregelt in § 1357 Abs. 1 BGB. Dies sind Rechtsgeschäfte zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes, hier werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Es handelt sich hierbei um Haushaltsgeschäfte, die der Bedarfsdeckung der Familie dienen und angemessen sind.

Im Grunde besteht also während der gesamten Ehezeit eine Gütertrennung. Im Gegensatz zu einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung findet jedoch nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Vermögensausgleich statt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass beide Ehepartner an während der Ehezeit gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen beteiligt werden sollen. Daher wird diese Art des Güterstandes vom BGH auch als eine „Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich“ definiert.

Anders kann der Güterstand nur durch einen Ehevertrag geregelt werden:

Gütertrennung

Die Ehepartner können in dem Ehevertrag z. B. Gütertrennung vereinbaren.

Gütertrennung bedeutet tatsächliche Trennung der Vermögensmassen, d. h. jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein Vermögen und haftet für seine Schulden ausschließlich selbst. Insoweit besteht noch Übereinstimmung mit der Zugewinngemeinschaft. Es bestehen jedoch im Gegensatz zu dieser keine Verfügungsbeschränkungen, man kann also mit seinem Vermögen tun und lassen, was man will.

Seine Grenzen findet dies natürlich in den allgemeinen Wirkungen und Verpflichtungen der Ehe, die für jeden Güterstand gelten, wie beispielsweise Verpflichtung zum Familienunterhalt und einige Verpflichtungen für den Fall des Getrenntlebens. Weiterhin findet nach rechtskräftiger Scheidung kein Vermögensausgleich statt. Es gibt also keine Art von Zugewinnausgleich.

Mit der Gütertrennung ist jedoch nicht gleichzeitig der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, dies muss ausdrücklich geschehen.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein relativ kompliziertes Gebilde, welches in der Praxis inzwischen selten vorkommt.

Bei diesem Güterstand werden die Vermögensmassen der Eheleute wirklich gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Auch das, was jeder Ehegatte während der Ehezeit erwirbt, wird gemeinschaftliches Vermögen. Dieses Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet. Neben diesem Gesamtgut bestehen dann noch vier weitere Vermögensmassen: das Sondergut der Frau, das Sondergut des Mannes, sowie das Vorbehaltsgut der Frau und das des Mannes.

Vereinfacht gesagt gilt für das Gesamtgut, dass die Ehegatten dieses nur gemeinschaftlich verwalten und nutzen dürfen. Die übrigen Vermögensmassen werden selbständig verwaltet.

Der Güterstand kann auch während der Ehezeit jederzeit geändert werden und ehevertragliche Regelungen können rückwirkend aufgehoben werden. Allerdings bedürfen der Ehevertrag und nachträgliche Änderungen zu deren Wirksamkeit der notariellen Form.

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