Gütertrennung
Die Ehepartner können in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren.
Gütertrennung bedeutet tatsächliche Trennung der Vermögensmassen, d. h. jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein Vermögen und haftet für seine Schulden ausschließlich selbst. Insoweit besteht noch Übereinstimmung mit der Zugewinngemeinschaft. Es bestehen jedoch im Gegensatz zu dieser keine Verfügungsbeschränkungen, man kann also mit seinem Vermögen tun und lassen, was man will.
Seine Grenzen findet dies natürlich in den allgemeinen Wirkungen und Verpflichtungen der Ehe, die für jeden Güterstand gelten, wie beispielsweise Verpflichtung zum Familienunterhalt und einige Verpflichtungen für den Fall des Getrenntlebens. Weiterhin findet nach rechtskräftiger Scheidung kein Vermögensausgleich statt. Es gibt also keine Art von Zugewinnausgleich.
Mit der Gütertrennung ist jedoch nicht gleichzeitig der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, dies muss ausdrücklich geschehen.