Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Erziehungsberechtigte gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Die Verpflichtung der Eltern, neben Obsorge und Erziehung auch für den Lebensbedarf von Kindern, die sich nicht selbst versorgen können, zu sorgen, ist Ausdruck der familiären Solidarität.
Die Pflicht zum Unterhalt besteht im Allgemeinen nicht nur gegenüber Minderjährigen, sondern auch darüber hinaus in Zeiten der Ausbildung und Einkommensschwäche. Auch beschränkt sich Unterhalt nicht auf das Leben im gemeinsamen Haushalt.
Der Kindesunterhalt ist für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und weitgehend bundeseinheitlich mit der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte. Hiervon werden abgezogen z. B. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Einzelnachweis) und berücksichtigungsfähige Schulden.
Außerdem kennt die Düsseldorfer Tabelle drei Altersgruppen, sowie eine Bedarfsgruppe für Volljährige. Es gibt insgesamt zehn Einkommensstufen, wobei für die Eingruppierung das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bekannt sein muss.
Die Düsseldorfer Tabelle geht dabei von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächstniedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächsthöhere Einkommensstufe angesetzt.
Wird das Kindergeld in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt – was der Regelfall ist – wird dieses auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Es ergeben sich dann folgende Beträge, die tatsächlich, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes zu zahlen sind: bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte.