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Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung wird in der Regel vom Erblasser angeordnet. Aber auch ein Erbe kann beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Wenn das Gericht diesem Antrag stattgibt und die Nachlassverwaltung anordnet, verliert der Erbe hierdurch die Befugnis, über das Vermögen frei zu verfügen. Die Anordnung einer Nachlassverwaltung schützt den Erben bei großer Verschuldung des Erblassers vor einer Haftung des Eigenvermögens. Nach der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ist es bei einer bestehenden Überschuldung nicht mehr möglich, der Haftung auszuweichen.

Eine Nachlassverwaltung wird in der Regel angeordnet, wenn nicht klar ist, ob das zu vererbende Vermögen zur Schuldenbegleichung überhaupt ausreicht. Wenn eine Nachlassverwaltung tätig ist, beschränkt sich die Haftung der Erben für die Nachlassschulden rein auf die Vermögensmasse des Nachlasses. Die Nachlassverwaltung dient dem Zweck der Befriedigung von Nachlassgläubigern. In vielen Fällen schließt sich ein Nachlassinsolvenzverfahren an.

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