Nebenkosten
Bei der Mehrheit der bestehenden Mietverträge besteht die monatlich zu zahlende Miete aus der Nettokaltmiete und einer monatlichen pauschalierten Vorauszahlung für die anfallenden Nebenkosten.
Wurde zwischen Vermieter und Mieter eine Zahlung der Nebenkosten vereinbart, so verpflichtet dies nach § 556 BGB den Vermieter dazu, die erhaltenen Zahlungen jährlich mit Mieter abzurechnen.
Bei den Nebenkosten, die oftmals auch als Betriebskosten bezeichnet werden, handelt es sich um laufende Kosten, die dem Vermieter mit dem Eigentum an einem vermietetem Gebäude und dem Grundstück entstehen.