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Pflichtteil

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Er ist im Erbfall nach der Feststellung einer Enterbung von Pflichtteilsberechtigten sofort fällig. Aus diesem Grund ist es möglich, dass die Erbengemeinschaft oder der Alleinerbe kurzfristig Zahlungsansprüche von Pflichtteilsberechtigten erfüllen muss. Ein Pflichtteilsanspruch tritt ein, wenn ein Pflichtteilsberechtigter in einem Testament oder Erbvertrag nicht ausreichend, gar nicht bedacht, oder enterbt wurde. Das deutsche Erbrecht stellt somit die Rechte der engsten Angehörigen auf einen Pflichtanteilsanspruch über die Testierfreiheit des Erblassers.

Ein Pflichtanteilsanspruch besteht nur für die engsten Angehörigen des Erblassers, im Einzelnen:

  • die eigenen oder adoptierten Kinder; falls diese verstorben sind deren Kinder und direkte Nachkommen
  • Ehepartner unter der Voraussetzung, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch Wirksamkeit besaß
  • gleichgeschlechtliche Partner, wenn eine eingetragene Lebensgemeinschaft bestand

Die Verjährungsfrist, in der das Recht eingefordert werden kann, dauert drei Jahre. Die Frist beginnt zu laufen wenn man Kenntnis vom Ableben des Erblassers und damit vom Erbfall hat. Bei der Testamentseröffnung erfährt ein Erbteilberechtigter in der Regel von der beeinträchtigenden Verfügung. Sobald man Kenntnis erlangt hat, dass man enterbt wurde, sollte man reagieren. Der Berechtigte muss diesen Anspruch beizeiten beim Erben fordern, denn man wird auf diese Pflichtteilsansprüche nicht hingewiesen.

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