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Schenkungssteuer

Mit einer Schenkung kann das Vermögen schon vor dem Tod an die Nachkommen bzw. Erben übertragen werden. Der Vorteil: Man hat es selbst in der Hand, wer was bekommt und kann persönlich sicherstellen, wer welchen Vermögensgegenstand erhält. Das Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken, um möglicherweise auch einem ungeliebten Erben ein Schnippchen zu schlagen und den Nachlass zu schmälern, ist ein durchaus nachvollziehbarer Gedanke. Dagegen sprechen allerdings einige gesetzliche Vorschriften, die dafür sorgen, dass sich vorzeitige Schenkungen auf das spätere Erbe auswirken. Der wichtigste Aspekt ist diesbezüglich der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch wird damit begründet, dass Schenkungen die Höhe des Erbes nachteilig beeinflussen.

Statt nur den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls – also dem Tod des Erblassers – zugrunde zu legen, müssen bei der Bemessung des Pflichtteils daher auch die Schenkungen berücksichtigt werden. Das heißt, der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch darauf, dass sein Pflichtteil um den Wert der Schenkungen ergänzt wird. Auf der anderen Seite: Eine Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten wird ebenfalls auf dessen Pflichtteil angerechnet, sofern der Erblasser dies im Rahmen der Schenkung angeordnet hat.

Liegt eine Schenkung vor, ist das einzige Kriterium für die Höhe der Schenkungssteuer die Höhe der Schenkung, also der Vermögenszuwachs zugunsten des Beschenkten. Bei Sachwerten und Wertpapieren wird dazu der aktuelle Markt- bzw. Kurswert zugrunde gelegt. Bei Bar-Schenkungen gilt schlichtweg der Betrag, der verschenkt wurde. Deutlich komplizierter sind die Regelungen, wenn Immobilien, also Grundstücke und/oder Häuser bzw. Wohnungen verschenkt werden. Hier gilt in erster Linie die Verkehrswertermittlung gemäß Baugesetzbuch.

Mit welchem Steuersatz die Schenkung versteuert wird, richtet sich nach der Steuerklasse. Hier gilt folgende Einteilung:

  • Steuerklasse I:
    Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel
  • Steuerklasse II:
    Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten, Neffen
  • Steuerklasse III:
    übrige Personen (z. B. Freunde, Nachbarn)

Um nicht auf die gesamte Schenkung Steuern zahlen zu müssen, gelten im deutschen Steuerrecht sogenannte Freibeträge. Diesbezüglich gelten folgende Werte:

  • 500.000 Euro:
    Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • 400.000 Euro:
    Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder
  • 200.000 Euro:
    Enkel
  • 20.000 Euro:
    Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten, Neffen und übrige Personen

Bei Schenkungen dürfen die Freibeträge alle zehn Jahre in Anspruch genommen und geltend gemacht werden.

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