Sorgerecht
Das Sorgerecht ist juristisch unter dem Begriff „Elterliche Sorge“ bekannt. Man muss hier unterscheiden in:
- Personensorge:
Sorge für die Person des Kindes und die - Vermögenssorge:
Sorge für das Vermögen des Kindes
In der Regel sind beide Elternteile sorgeberechtigt, allerdings nur, wenn sie auch miteinander verheiratet sind. Außerdem kann das gemeinsame Sorgerecht bei unverheirateten Paaren ausgeübt werden, wenn beide Elternteile eine so genannte „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ abgeben. Ist eine solche Willenserklärung durch die Mutter nicht gewünscht, steht ihr regelmäßig zunächst das alleinige Sorgerecht zu. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass unverheiratete Väter auch gegen den Willen der Mutter das Recht beantragen. Seit 2010 gilt diese Regelung, da die grundsätzliche Bevorzugung der Mutter, was das Sorgerecht angeht, gegen das „grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters“ verstößt. So sah es das Bundesverfassungsgericht in seinem bahnbrechenden Urteil aus dem Jahr 2010.
Maßgeblich für die Entscheidung, wem das Recht zur Sorge erteilt wird, ist dabei stets das Wohl des Kindes. Ledige Väter müssen hierfür einen Antrag beim Familiengericht stellen. Die Entscheidung treffen aber letztendlich die Kinder.
Das alleinige Sorgerecht wird bei verheirateten Eltern auch nach einer Scheidung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zugesprochen. Das alleinige Sorgerecht beinhaltet neben der Vermögens- und Personensorge auch die Entscheidungen, die im Leben des Kindes getroffen werden. Der Elternteil, der das Sorgerecht nicht mehr wahrnehmen kann, hat aber weiterhin ein Umgangsrecht und ein Auskunftsrecht. Das alleinige Sorgerecht wird in der Regel nur auf Antrag gewährt. Dieser ist beim Familiengericht zu stellen. Entscheidend ist dabei immer das Kindeswohl, so dass die Familiengerichte verschiedene Einzelfaktoren überprüfen.