Sozialhilfe
Die Sozialhilfe in Deutschland ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt und hat im System der sozialen Sicherheit die Funktion einer Grundsicherung.
Man unterscheidet folgende Leistungsarten:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Personen, die das Existenzminimum nicht durch Einkommen oder Einsatz von Vermögen decken können, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf Arbeitslosengeld II, wenn sie erwerbsfähig sind. Auch nichterwerbsfähige Personen, die mit ALG-II-Empfängern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, bekommen keine Sozialhilfe, sondern Sozialgeld, es sei denn, sie haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Abgrenzung erfolgt danach, in welchem zeitlichen Umfang der Berechtigte einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann, und ob er zu einer Bedarfsgemeinschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählt, sowie nach dem Lebensalter.