Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker ist in der Regel eine vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann z. B. sein:
- die Absicherung des Willens des Erblassers (z. B. im Hinblick auf ein Vermächtnis oder eine Auflage),
- der Schutz der Erben vor sich selbst (z. B. bei Minderjährigen),
- Vereinfachung der Verwaltung und Teilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren Erben).
Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag benannt. Hat der Erblasser hierin nichts Besonderes bestimmt, soll der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben.
Der Testamentsvollstrecker hat für die Zeit der Testamentsvollstreckung das ausschließliche Verwaltungsrecht. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (z. B. verkaufen). Der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Zu Schenkungen oder anderen unentgeltlichen Verfügungen ist er im Grundsatz nicht berechtigt. Bei Geschäften über Nachlassgegenstände muss dem Nachlass daher grundsätzlich eine gleichwertige Gegenleistung zufließen. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung einen Ermessensspielraum bei der Preisfindung. Geschäfte mit sich selbst sind ihm verboten, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Der Erbe kann während der Testamentsvollstreckung nicht über die Nachlassgegenstände verfügen (Ausnahme: beaufsichtigende Vollstreckung). Er hat allerdings bestimmte Kontrollrechte (z. B. ein Auskunftsrecht).
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Unfähigkeit kann sich aus einer Untätigkeit ergeben, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung des Nachlasses in gehöriger Weise durchzuführen.