Überstunden, Überstundenvergütung
Überstunden leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz. In der Regel sind Überstunden zu vergüten. Allerdings kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden.
Dies kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren.
Bei Fehlen einer wirksamen Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Vor allem bei höher dotierten Angestellten wird häufig vereinbart, dass geleistete Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sein sollen. Solche Pauschalierungsabreden sind zulässig, solange sich hinsichtlich des Anfalls der Überstunden und der gewährten Vergütung kein auffallendes Missverhältnis ergibt.