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Umgangsrecht

„Umgangsrecht“ ist ein Begriff des Familienrechts, der den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind beschreibt.

Das Umgangsrecht ist in Deutschland im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge im BGB geregelt; seine Durchsetzung erfolgt in einem Verfahren vor dem Familiengericht.

Im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern erlangt das Umgangsrecht dann praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt. Getrennt lebende Eltern sind grundsätzlich frei darin, einvernehmlich einen Umgangsmodus festzulegen. Falls es über die Ausgestaltung des Umgangs zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommt, das Familiengericht anrufen, das den Umgang verbindlich zu regeln hat. Dies kann insbesondere im Fall der Umgangsverweigerung notwendig werden.

Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Maßstab für die Findung der konkreten Umgangsregelung ist, wie bei allen Streitigkeiten in Fragen des elterlichen Sorgerechts, das Kindeswohl. Hieraus folgt auch, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet (Fälle der Kindesmisshandlung oder ähnliches).

Häufige Gerichtspraxis ist die Regelung, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, bei dem es nicht lebt und mit diesem in den Schulferien einen längeren Zeitraum gemeinsam zusammen sein soll. Bei sehr jungen Kindern und auch dann, wenn die Eltern in großer räumlicher Entfernung voneinander leben, kann aber ein Abweichen von dieser Regelung geboten sein. Der umgangsberechtigte Elternteil muss das Kind dann grundsätzlich auf seine Kosten abholen, zurückbringen und verköstigen. Im Einzelfall können aber abweichende Ergebnisse am Ende eines gerichtlichen Umgangsverfahrens getroffen werden.

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