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Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung eines Mannes, als rechtlicher Vater eines Kindes gelten zu wollen. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch für das noch ungeborene Kind möglich. Sie erfordert aber auch die Zustimmung der Kindesmutter. Sie kann nur wirksam werden, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde festgehalten wird. Urkundspersonen sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes. Innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung auch vom Gericht beurkundet werden.

Folge der Vaterschaft ist, dass zwischen dem rechtlichen Vater ein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind entsteht, welches, wenn die Mutter Ausländerin ist, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Es kommt also in einem solchen Falle zu einer dauerhaften doppelten Staatsangehörigkeit. Außerdem entstehen Zeugnisverweigerungsrechte.

Die Vaterschaft begründet aber zugleich die Unterhaltspflicht und darüber hinaus auch die sittliche Pflicht, für den Unterhalt des Kindes bis zum Abschluss einer seiner Neigung entsprechenden Ausbildung aufzukommen. Ferner entstehen Unterhaltsansprüche für die Kindesmutter, sowie nach dem Tod des Vaters Erbansprüche. Ebenfalls entstehen sozialrechtliche Ansprüche, z. B. auf Mitversicherung des Kindes in der Krankenkasse des Vaters (Familienversicherung), sowie im Todesfall Ansprüche auf Waisenrente. Desgleichen hat die Vaterschaftsfeststellung für das Kind zur Folge, dass es mit Eintritt in die Volljährigkeit grundsätzlich sorgepflichtig gegenüber seinen Eltern wird.

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