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Versorgungsausgleich

Nach einer Scheidung muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um die Aufteilung der Renten und Pensionen zwischen den Eheleuten. Der Ausgleich erfolgt dabei ähnlich dem Zugewinnausgleich , so dass die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, hälftig an den anderen Ehepartner übertragen werden. Geregelt ist der Versorgungsausgleich in den §§ 1587 bis 1587 a BGB.

Der Versorgungausgleich wird nur für Renten- und Pensionsanwartschaften gewährt, die durch Arbeit oder Vermögen erworben wurden. Zudem bezieht er sich nur auf die Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, wobei dieser Zeitraum wie folgt definiert wird:

  • Beginn der Ehe: Monat der Hochzeit
  • Ende der Ehe: Monat nach dem Zugang der Scheidungspapiere

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