Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht von der Generalvollmacht. Beides wird häufig verwechselt, bzw. unsauber formuliert, sodass man im Ernstfall oft nicht weiß, was gemeint war.
Bei der Vorsorgevollmacht steht nicht die rechtsgeschäftliche Vertretung (Vertragsabschlüsse etc.) im Vordergrund, sondern die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Interessen des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten, Krankenhaus und Pflegeheim, wenn sich der Vollmachtgeber nicht mehr selbst dazu äußern oder einen eigenen Willen bilden kann (zum Beispiel wegen Bewusstlosigkeit, Koma oder fortgeschrittener Demenz). Kann der Betroffene sich in der konkreten Situation nicht selbst äußern, muss in bestimmten Situationen ein Betreuer bestellt werden. Dies kann man durch die Benennung eines Vorsorgebevollmächtigten vermeiden.
Der Vorsorgebevollmächtigte hat dann insbesondere die Aufgabe, dem Willen des Patienten, den dieser vielleicht in einer Patientenverfügung näher beschrieben hat, Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Hat der Vollmachtgeber keine Patientenverfügung erstellt, so ist die Stellung des Vorsorgebevollmächtigten sogar noch wichtiger. Nach § 1901 a Abs. 2 BGB hat dieser dann nämlich „die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt“.