Zwangsvollstreckung
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels.
Grundsätzliche Voraussetzung der Einzelzwangsvollstreckung ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt sein muss. Im Rahmen der privatrechtlichen Vollstreckung muss der Titel in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein.
Kurz: Vollstreckungsantrag – Titel – Klausel – Zustellung sind die Voraussetzungen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel der ZPO sind:
- ein Endurteil, welches unanfechtbar ist oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde
- ein gerichtlich protokollierter Vergleich
- ein Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren
- eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft; dem stehen gleich Urkunden zur Unterhaltspflicht, die von Urkundspersonen des Jugendamtes erstellt wurden (§ 59, § 60 SGB-VIII).
Um die Zuständigkeit von Vollstreckungsorganen im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren und die zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen zu erfahren, muss man nach der Art des Anspruchs, welcher vollstreckt werden soll, fragen und den Gegenstand, in den die Vollstreckung betrieben werden soll, bestimmen.