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Insolvenzstrafsachen

Als Folge eines Insolvenzverfahrens kann auch eine strafrechtliche Verfolgung entstehen. Typischerweise werden von Unternehmern in der Krise Vorschriften für die ordnungsgemäße Buchführung, z. B. weil das Geld für den Steuerberater fehlt, nicht beachtet, oder Arbeitnehmerbeiträge nicht mehr an Sozialversicherungen bezahlt.

Beide Unterlassungen können strafbar sein, § 266 a StGB und § 283 b StGB.

Daneben kann auch Steuerhinterziehung begangen werden, wenn z. B. nur noch Nettolöhne ausgezahlt werden, Lohnsteuer aber nicht mehr abgeführt wird.

 Neben diesen Straftatbeständen kann sich ein Insolvenzschuldner auch dem Vorwurf des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung, der Schuldnerbegünstigung und auch des Betrugs oder der Untreue ausgesetzt sehen.

 All diese Straftaten sind geeignet, auch eine mögliche Restschuldbefreiung zu gefährden, sodass Verteidigung durch einen Rechtsanwalt geboten erscheint.

 

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Michael Rothe

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